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KI-Kennzeichnungspflicht nach dem EU AI Act: Was jetzt für deine Bilder und Texte gilt

Einfach erklärt, mit Beispielen und Formulierungen zum Kopieren

Seit dem 2. August 2026 gilt nach dem EU AI Act eine Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-Inhalte. Hier erfährst du in Kurzform, wann du KI-Bilder, Videos und Texte kennzeichnen musst, wann nicht, und wie ein guter Hinweis aussieht. Den ausführlichen Guide mit Bildbeispielen gibt es kostenlos als PDF.

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Vorschau: Klein KI Guide KI-Kennzeichnung einfach erklärt

Der ausführliche Guide als PDF

Diese Seite ist die Kurzfassung. Im Guide findest du alles ausführlich auf 14 Seiten: mit Bildbeispielen, einem Entscheidungsweg, Formulierungen zum Kopieren und einer Checkliste. Kostenlos, ohne Anmeldung.

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Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?

Seit dem 2. August 2026. Grundlage ist Artikel 50 des EU AI Act, der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz. Sie gilt direkt in allen EU-Ländern, auch für kleine Betriebe. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig. Der Digital Omnibus hat im Sommer 2026 einige Regeln verschoben, die Kennzeichnung durch Nutzer aber nicht.

Wer muss kennzeichnen?

Das Gesetz unterscheidet Anbieter, also Firmen wie OpenAI oder Google, und Nutzer, im Gesetz „Betreiber“. Sobald du KI beruflich einsetzt, bist du Nutzer und kennzeichnest sichtbar, was du veröffentlichst. Das unsichtbare Wasserzeichen der Tools ersetzt deinen Hinweis nicht. Rein private Nutzung fällt nicht unter die Pflicht.

KI-Bilder kennzeichnen: die eine Frage, die fast alles klärt

Würde man das Bild für echt halten? Wenn ja, braucht es einen Hinweis. Das gilt für fotorealistische Menschen, auch erfundene, für Produkte, Räume, Orte und Ereignisse. Klar gezeichnete Illustrationen, Icons und abstrakte Grafiken müssen nicht gekennzeichnet werden. Wichtig: Bei Bildern, Videos und Stimmen gibt es keine Ausnahme dafür, dass du sie geprüft hast. Im Zweifel kennzeichnest du.

Müssen KI-Texte gekennzeichnet werden?

Meist nicht. Kennzeichnen musst du nur Texte, die die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informieren und die niemand inhaltlich geprüft und verantwortet hat. Werbetexte, Angebote, Kundenmails, Produktbeschreibungen und Ratgeber, die du selbst prüfst und unter deinem Namen veröffentlichst, fallen in der Regel nicht darunter.

Plakate, Anzeigen und Social Media

Entscheidend ist das Bild, nicht das Werkzeug. Ein Plakat mit Slogans von ChatGPT und gezeichnetem Look braucht keinen Hinweis. Ein Plakat mit echt wirkenden Menschen, Ort und Ereignis schon. Auf Instagram gehört der Hinweis direkt ins Bild oder in die erste Zeile der Caption. Das Plattform-Label „AI info“ ist zusätzlich sinnvoll, ersetzt deinen Hinweis aber nicht.

Gekennzeichnet heißt nicht erlaubt

Ein KI-Hinweis löst nicht jedes Problem. Werbung darf nicht mehr versprechen, als das Produkt hält. Fremde Menschen als eigenes Team zu zeigen, täuscht Bewerberinnen und Bewerber, egal ob KI-Bild oder Stockfoto. Und echte Personen brauchen ihre Einwilligung, auch bei KI-Bearbeitung.

So formulierst du den Hinweis

Kurz, klar und direkt am Inhalt, zum Beispiel:

  • „KI-generiertes Bild“
  • „Bild mit KI erstellt“
  • „Bild mit KI verändert“
  • „Dieses Video enthält KI-generierte Szenen.“

Ein Hinweis nur im Impressum reicht nicht. Weitere Vorlagen für Website, Chatbot und Social Media findest du im Guide.

Stand 19.10.2026. Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht

Seit dem 2. August 2026. Sie steht in Artikel 50 des EU AI Act und gilt in der ganzen EU, auch für kleine Betriebe und Selbstständige.

Nein, rein private Nutzung ist ausgenommen. Sobald du KI beruflich oder für deinen Betrieb einsetzt, gilt die Pflicht.

Ja, wenn sie echt wirken, zum Beispiel fotorealistische Menschen, Produkte oder Orte. Setze den Hinweis ins Bild oder in die erste Zeile der Caption und aktiviere zusätzlich das Instagram-Label.

In der Regel nicht, wenn du sie selbst inhaltlich prüfst und verantwortest. Pflicht ist es bei ungeprüften Texten, die über Themen von öffentlichem Interesse informieren.

Nein. Der Hinweis muss beim ersten Blick auf den Inhalt erkennbar sein, also direkt am Bild, Video oder Text.

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